Sonntag, 11. April 2021
Fort- & Weiterbildung
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Andrea Brakutt, BSc.PT Landesgruppenvorsitzende
Wir begrüßen Sie auf unserer Homepage. Schauen Sie sich um, stöbern Sie in politischen und fachlichen Beiträgen und unseren Weiterbildungsangeboten. Wir freuen uns auf Sie.
VPT Landesgruppe Thüringen
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Neuigkeiten von Ihrer VPT Landesgruppe
06.04.2021
PKV verlängert die Sonderregelungen für den HM-Bereich bis zum 30.06.2021
Liebe Kolleg*innen,
die PKV verlängert die Sonderregelungen für den Heilmittelbereich i. S. Hygienepauschale und Videotherapie:
Die pandemiebedingte Extravergütung von 1,50 Euro je Behandlung und die Behandlungen per Videotherapie werden bis zum 30.06.2021 weiterhin anerkannt. Voraussetzung für die Videotherapie ist, dass diese ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z.B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.https://www.pkv.de/verband/presse/meldungen-2020/corona-hygienepauschale-pkv-extraverguetung-verlaengert/
01.04.2021
Regelungen für den Heilmittelbereich gültig ab 01.01.2021, Stand: 26.03.2021
01.04.2021
Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 31. März 2021
Hier geht´s zur Verordnung:
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung
§ 10
Selbsttest
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind das Testergebnis eines PCR-Tests oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8, sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.
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